5.4. Der Berufungsantrag 7 differenziert nicht nach den Phasen des angefochtenen Entscheids. Für die Zeit bis März 2022 findet sich in der Berufungsantwort keinerlei Begründung, weshalb auf den Unterhalt in dieser Phase nicht weiter einzugehen ist. 6. 6.1. Beim gegebenen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, Gerichtskosten dem Beklagten zu neun Zehnteln und der Klägerin zu einem Zehntel aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin vier Fünftel ihrer obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). 6.2. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 7 VKD).