Der von ihm zu leistende Unterhaltsbeitrag für C. ab 1. Januar 2023 ist somit auf Fr. 1'160.30 festzusetzen. Nach Leistung dieses Betrages verbleibt dem Beklagten noch ein Überschuss von Fr. 292.65. Bei einem Überschuss der Klägerin von Fr. 396.70 erscheint es angemessen, der Klägerin keinen persönlichen Unterhalt zuzusprechen. In teilweiser Gutheissung der Berufung sind die Ziffern 7.1. und 8. entsprechend anzupassen, Ziffer 9. ist für die Zeit ab Januar 2023 ebenfalls an die obigen Feststellungen anzupassen.