Bei einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 für den Beklagten als alleinstehende Person (Ziff. I/1. SchKG-Richtlinien) ergibt sich ab Phase 3 ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'257.05 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'420.00; Krankenkasse [KVG]: Fr. 184.05; Arbeitsweg: Fr. 233.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 220.00).