5.3.2. 5.3.2.1. Die Vorinstanz erwog zu den Wohnkosten des Beklagten für Phase 3 (E. 9.4.4.), da die Obhut über C. der Klägerin zugewiesen werde, reiche eine kleine Wohnung (max. 2.5-Zimmer). Die Klägerin rechne in ihrem Gesuch mit Wohnkosten des Beklagten von Fr. 1'100.00. Der Beklagte gehe in seiner Berechnung zwar noch von seinem Antrag auf Zuweisung der ehelichen Wohnung an ihn aus, komme jedoch nach Berücksichtigung des in diesem Szenario abzuziehenden Wohnkostenanteils von C. ebenfalls auf - 25 - einen Betrag von Fr. 1'100.00. Es erscheine somit angemessen, dem Beklagten ab der dritten Phase Wohnkosten von Fr. 1'100.00 anzurechnen.