Zudem habe der Beklagte in seinem Heimatland T. den Beruf als Elektromonteur erlernt und es gebe in dieser Branche in der Schweiz genügend offene Stellen, mit welchen er das zumutbare Einkommen von Fr. 5'000.00 erzielen könne. Weiter habe die Vorinstanz zu Recht Wohnkosten von Fr. 1'100.00 auf Seiten des Beklagten als angemessene erachtet. Der Grundbetrag für den Beklagten betrage zudem Fr. 1'200.00. Er sei ohne weiteres in der Lage, die vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.