Zur Begründung führt er aus (Art. 6, 7), er verfüge mittlerweile über eine Wohnung in Q., die ihn Fr. 1'510.00 koste. Seine monatlichen Auslagen beziffert er auf Fr. 3'364.00 (Grundbetrag Fr. 1'350.00; Wohnung Fr. 1'510.00; Krankenkasse Fr. 184.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00; Arbeitsweg Fr. 100.00). Bei einem Bruttolohn von Fr 27.00 pro Stunde bzw. Fr. 4'320.00 monatlich (100 %-Pensum) aus einer Anstellung bei der E. AG ergebe sich unter Berücksichtigung des Quellensteuerabzugs ein Nettobetrag von Fr. 3'750.00. Es verbleibe ihm somit ein Überschuss von Fr. 385.00, den er für "Unterhaltsbeiträge an die Gegenpartei" aufwenden könne. - 24 -