In der Phase 3 (ab 1. Januar 2023) ergab sich unter Berücksichtigung von Steuern von Fr. 290.00 (Beklagter) und Fr. 160.00 (Klägerin) beim Beklagten ein Überschuss von Fr. 1'772.95 und jeweils ein Manko bei der Klägerin (Fr. 225.50) und beim Sohn (Fr. 897.70). Der nach Deckung dieser Mankos verbleibende Überschuss von Fr. 649.75 wurde zu 20 % mit Fr. 129.95 dem Kind und mit Fr. 259.90 der Klägerin zugewiesen. Es ergab sich ein Kinderunterhalt von Fr. 1'253.15 (Fr. 1'097.70 + Fr. 225.50 [Betreuungsunterhalt] + Fr. 129.95 – Fr. 200.00) und ein persönlicher Unterhalt der Klägerin von Fr. 259.90 (E. 9.4.4., S. 43).