5.2.4. Unter Berücksichtigung von Steuern von je Fr. 100.00 bei beiden Parteien in der Phase 1 (1. Dezember 2021 – 31. März 2022) ergab sich in dieser Phase ein Überschuss von Fr. 726.35. Bei Zuweisung von 20 %, d.h. Fr. 145.25, an den Sohn ergab sich für ihn ein ungedeckter Barunterhalt von Fr. 1'042.95 (Fr. 1'097.70 + Fr. 145.25 – Fr. 200.00). Weil in dieser Phase die Klägerin die Betreuung vollumfänglich geleistet habe, wurde der Beklagte verpflichtet, seinen gesamten Überschuss von Fr. 969.95 an den Unterhalt des Kindes beizutragen. Ein persönlicher Unterhalt wurde nicht zugesprochen (E. 9.4.2., S. 36).