5.2.2. Zunächst ermittelte die Vorinstanz für jede Phase die Einkommen der Parteien (E. 9.4.2. bis 9.4.4.). Beim Beklagten Fr. 2'954.00 (Phase 1), Fr. 0.00 (Phase 2) und Fr. 5'000.00 (Phase 3) und bei der Klägerin Fr. 3'452.00 (Phasen 1 und 2) bzw. Fr. 2'600.00 (Phase 3). C. rechnete die Vorinstanz die Kinderzulage von Fr. 200.00 als Einkommen an. 5.2.3. Weiter wurden die betreibungsrechtlichen Existenzminima festgelegt (E. 9.4.2. bis 9.4.4.).