Der Überschuss wird grundsätzlich zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt (BGE 147 III 265 E. 7.1 bis 7.3). Im Mankofall ist dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 135 III 66). 5.2. 5.2.1. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von drei Phasen ausgegangen: Phase 1 vom 1. Dezember 2021 bis 31. März 2022, Phase 2 vom 1. April 2022 (anhaltende Arbeitslosigkeit Beklagter und Auslauf der Arbeitslosenentschädigung) bis 31. Dezember 2022 und Phase 3 ab 1. Januar 2023 (Anrechnung hypothetisches Einkommen beider Parteien).