Die Vorinstanz hat das ursprüngliche mit den Verfügungen vom 10. bzw. 17. Dezember 2022 angeordnete Verbot im Endentscheid zudem präzisiert und der eingetretenen und weiter anzustrebenden Normalisierung des Verhältnisses zwischen den Parteien insofern Rechnung getragen, als nurmehr eine Annäherung gegen den Willen der Klägerin oder des Sohnes verboten ist. Dass das so umschriebene Verbot unverhältnismässig wäre oder die Klägerin einen Kontakt ohne Grund verweigert, wird nicht geltend gemacht. Das vom Beklagten angeführte Verhalten der Klägerin beweist vielmehr das Gegenteil. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.