Hätte sie Angst vor dem Beklagten, hätte sie ihm wohl kaum die vollständige Adresse mitgeteilt, sondern allenfalls nur den Ort, wo sie wohne. Sie habe das getan, weil ihr klar sei, dass vom Beklagten keine Gefahr ausgehe und auch nie ausgegangen sei. Damit sei das Kontaktverbot obsolet geworden und aufzuheben (Berufung Art. 5). 4.2. Der Eheschutzrichter kann zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen auf Antrag des einen Ehegatten dem anderen insbesondere zu verbieten, sich ihm anzunähern, ihn zu belästigen oder zu bedrohen (Art. 28b Abs. 1 und Art. 172 Abs. 3 ZGB).