4.1.2. Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Aufhebung des Kontaktverbots damit, dass sich die Situation zwischen den Parteien dahingehend beruhigt habe, dass sie wieder einigermassen kommunizieren könnten. So sei zum Beispiel die Herausgabe der persönlichen Gegenstände des Beklagten aus der ehemals ehelichen Wohnung ohne Zwischenfälle organisiert worden und er habe alles zu sich nehmen können. Weiter habe die Klägerin dem Beklagten die neue Adresse in S. per SMS mitgeteilt. Hätte sie Angst vor dem Beklagten, hätte sie ihm wohl kaum die vollständige Adresse mitgeteilt, sondern allenfalls nur den Ort, wo sie wohne.