4. 4.1. 4.1.1. Dem Beklagten wurde im angefochtenen Entscheid verboten, sich der Klägerin oder dem Sohn gegen deren Willen zu nähern bzw. die Gesuchstellerin und den Sohn zu belästigen oder zu bedrohen. Zur Begründung wurde ausgeführt (E. 8.5.), der Verdacht, dass der Beklagte in der Vergangenheit physische und psychische Gewalt gegenüber seinem Sohn C. ausgeübt haben könnte, habe sich im Laufe des Verfahrens erhärtet, nachdem der Beklagte die Vorwürfe teilweise gar bestätigt habe. Im Zeitpunkt der in diesem Zusammenhang erfolgten superprovisorischen Verfügung habe noch keine Regelung des Besuchsrechts des Beklagten bestanden.