2.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beklagte nicht darlegt und auch keine Umstände glaubhaft gemacht sind, die darauf schliessen liessen, die Obhutszuteilung an die Klägerin entspreche nicht dem Kindeswohl. - 20 - Aufgrund dieser Ausführungen ist der vorinstanzliche Entscheid betreffend Obhut nicht zu beanstanden und der gemeinsame Sohn ist unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. Die Berufung ist in diesem Punkt (Antrag Ziffer 2) somit abzuweisen.