2.6.3. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgestellt (E. 5.8.2.), C. sei erst fünf Jahre alt und befinde sich zudem betreffend Betreuungsregelung in einem Loyalitätskonflikt. Die Urteilsfähigkeit für die Thematik der Obhutszuteilung müsse deshalb klar verneint werden, weshalb allfällige Wünsche von C. für diesen Entscheid ausser Acht gelassen werden müssten. Der Beklagte bringt nicht substantiiert vor, inwiefern und aus welchen Gründen bei C. von Urteilsfähigkeit bezüglich der Obhutszuteilung ausgegangen werden müsste und dem vom Kind geäusserten Willen massgebliche Bedeutung zuzumessen wäre.