2.6.2. Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über die Obhutszuteilung. Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (BGE 5A_875/2017 E. 3.3; BGE 5A_984/2019 E. 3.3).