ZGB gestützten Anpassung der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende Situation zu beantworten ist. Zwischen der Anpassung der Kinderbelange und der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantwortenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewilligen ist, besteht eine enge Interdependenz (gegenseitige Abhängigkeit; BGE 142 III 502 E. 2.5). Ausgangspunkt der Überlegungen bildet dabei das bisher gelebte Betreuungsmodell.