2.5.1.2. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort B. 2), der Wegzug der Klägerin nach S. behindere die Ausübung des zugesprochenen Kontaktrechts in keiner Weise. Aktuell finde das Kontaktrecht noch immer begleitet über BBT statt. Es lägen keinerlei Defizite bei der Bindungstoleranz sowie der Erziehungsfähigkeit der Klägerin vor.