Wie bereits die Vorinstanz korrekt erwogen hat (E. 5.5.5.), zeugen die Methoden des Beklagten nicht von einem fürsorglichen Erziehungsstil. Der Beklagte legt auch nicht dar, inwiefern er künftig andere Erziehungsmethoden anwenden und nicht mehr auf physische oder psychische Gewalt zurückgreifen würde. Mit seinem pauschalen Vorbringen, dass das Kindeswohl von C. besser gewahrt würde, wenn er bei seinem Vater wohnte, setzt sich der Beklagte nicht genügend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Er legt auch nicht dar, weshalb vorliegend ein Erziehungsfähigkeitsgutachten notwendig sei.