2.4.3. Weiter unbestritten bzw. vom Beklagten bestätigt ist, dass es in der Vergangenheit zu mehreren Vorfällen von physischer (mit Schlägen) und psychischer (durch Drohungen mit dem Gürtel und betreffend Penis abschneiden) Gewalt seitens des Beklagten gegenüber dem Sohn gekommen ist. In der persönlichen Befragung führte der Beklagte selbst aus, dass er seinen Sohn bereits zweimal "in einem Affekt" geschlagen habe (act. 181). Wie bereits die Vorinstanz korrekt erwogen hat (E. 5.5.5.), zeugen die Methoden des Beklagten nicht von einem fürsorglichen Erziehungsstil.