2.4.2. Unbestritten blieb vor Obergericht die Feststellung der Vorinstanz, dass die Klägerin bis anhin schon Hauptbetreuungs- und Bezugsperson für C. gewesen sei und sie auch weiterhin die geeigneten Strukturen bieten könne, um C. ein stabiles Umfeld zu gewährleisten. Mit den Ausführungen der Vorinstanz, weshalb der Sohn unter die Obhut der Kindsmutter zu stellen sei und nicht unter diejenige des Beklagten, setzt sich der Beklagte denn auch nicht substantiiert auseinander. Er bringt lediglich vor, er habe mittlerweile eine 3.5-Zimmerwohnung in Q. gefunden, die geeignet sei, mit C. zusammenzuleben.