sche Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten sei von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGE 5A_241/2018 E. 5.1; vgl. auch BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung [Erziehungsfähigkeit und Möglichkeit der persönlichen Betreuung] ungefähr in gleicher Weise, kann die für eine harmonische Entfaltung notwendige Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein.