2.2.3. Der Prozessbeistand von Sohn C. führt aus (Berufungsantwort S. 5), seine Nachfragen hätten ergeben, dass immerhin regelmässige Kontakte zwischen dem Beklagten und C. stattfänden. Seit Mai 2022 sehe der Kindsvater seinen Sohn an jedem dritten Samstag im Monat im Rahmen des BBT (Begleitete Besuchstage Aargau) in Q.. Diese fänden jeweils von 13.15 bis 16.45 Uhr statt. Diese Entwicklung sei zu begrüssen, ändere aber nichts daran, dass keine Hinweise dafür beständen, dass C. nicht unter die Obhut der Kindsmutter gestellt werden könne. Die Berufung des Beklagten auf Zuteilung der Obhut von C. an ihn sei abzuweisen.