2.2.2. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort B. 2), es lägen keinerlei Defizite bei der Bindungstoleranz sowie der Erziehungsfähigkeit der Klägerin vor. Die Zusprechung der alternierenden Obhut bzw. die Voraussetzungen für die Zusprechung der alternieren Obhut seien weder mit Wohnsitz der Parteien beidseits in Q. noch aktuell mit den Wohnsitzen Q. und S. gegeben.