immer wieder von ihrer Mutter geschlagen worden sei, als diese an die Grenzen mit der Betreuung gestossen sei. Er gehe davon aus, dass sie das auch mit C. mache bzw. machen werde. Für den Beklagten sei daher klar, dass das Kindeswohl von C. besser gewahrt sei, wenn er beim Vater wohne. Die Obhut beim Beklagten entlaste zudem die Klägerin und man könne davon ausgehen, dass sie bei der Betreuung von C. nicht mehr überlastet sei und es zu keinen Aggressionen von ihrer Seite komme. Abschliessend führt der Beklagte aus, dass er sich einer alternierenden Obhut nicht verschliessen würde, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben seien. - 14 -