2.2. 2.2.1. Der Beklagte macht in der Berufung geltend (Art. 2), es sei unbestritten, dass zwischen den Parteien ein erheblicher Konflikt bestehe, der schliesslich zur Trennung geführt habe. Ohne Beweise und allein aufgrund der Behauptungen von Seiten der Klägerin sei der Beklagte aus der ehelichen Wohnung geworfen und ein Kontaktverbot zwischen ihm und der Klägerin verfügt worden. Damit sei dem Beklagten aber auch der Kontakt zu seinem Sohn verunmöglicht worden. Der Kontakt zwischen Vater und Sohn sei tief verwurzelt. Anlässlich der aktuell durchgeführten begleiteten Besuche habe festgestellt werden können, dass die beiden eine starke und unbeschwerte Verbindung hätten.