Beim Beklagten würde es für C. nicht nur zu einem Kontinuitäts- und Stabilitätsverlust kommen, sondern es sei überhaupt fraglich, ob er den Sohn bei sich aufnehmen könne, da er keine eigene Wohnung habe. Schliesslich sprächen letztlich auch die vorhandenen Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Beklagten gegen eine Obhutszuteilung an ihn (E. 5.9.).