Schliesslich sei die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse sowie die Einbettung des Kindes in ein weiteres soziales Umfeld zu beachten. Diesbezüglich sei bei der Klägerin die Kontinuität der Betreuungslösung und des sozialen Umfelds gewährleistet (E. 5.7.1.). Es rechtfertige sich, den gemeinsamen Sohn im Sinne des Kindeswohls unter die Obhut der - 13 -