Die Vorinstanz prüfte weiter (E. 5.6.), welche Partei die Möglichkeit habe und dazu bereit sei, C. persönlich zu betreuen. Sie erwog dazu, die Klägerin nehme die persönliche Betreuung des Sohnes bereits heute (neben ihrer Teilzeitarbeit) wahr. Der Beklagte hingegen sei arbeitslos, habe keine eigene Wohnung, sondern lebe in seinem Auto sowie teilweise bei Freunden oder in Hotels. Er habe zwar die Zeit, aber nicht die Infrastruktur, um C. persönlich zu betreuen.