Dies seien Methoden, die grundsätzlich nicht von einem fürsorglichen Erziehungsstil zeugten. Es sei nicht relevant, dass der Beklagte aufgrund seiner Herkunft möglicherweise einen härteren Erziehungsstil gewohnt sein könnte. Dies vermöge höchstens als Erklärung, nicht jedoch als Rechtfertigung für physische und psychische Gewalt zu dienen. Ebenfalls kritisch zu betrachten seien die zahlreichen Anrufe, in denen der Beklagte versuche, den aktuellen Aufenthaltsort seines Sohnes herauszufinden, das Ausfragen nach neuen Partnern der Klägerin sowie das Video, das der Beklagte anlässlich des ersten begleiteten Besuchs aufgenommen habe. Im Einzelnen bleibe jedoch insbesondere hinsichtlich der