Es sei nicht substantiiert dargelegt, dass sich die Klägerin ungenügend um C. kümmere und nicht auf seine Bedürfnisse eingehe. Die Erziehungsfähigkeit der Klägerin sei klar als gegeben zu erachten. Gegen den Beklagten ständen Vorwürfe im Raum, die teilweise von ihm bestätigt worden seien, und die Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit aufkommen liessen (E. 5.5.5.). So habe er in der Vergangenheit C. nach eigenen Aussagen schon physisch (mit Schlägen) und psychisch (durch Drohungen mit dem Gürtel und betreffend Penis abschneiden) bestraft. Dies seien Methoden, die grundsätzlich nicht von einem fürsorglichen Erziehungsstil zeugten.