2. 2.1. Die Vorinstanz stellte den Sohn C. unter die Obhut der Klägerin (Dispositiv- Ziffer 3) und nahm gleichzeitig Vormerk davon, dass der Beklagte zustimmen müsse, falls die Klägerin den Aufenthaltsort des Sohnes ins Ausland verlegen wolle oder der Wechsel des Aufenthaltsortes auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr erhebliche Auswirkungen habe. Sie prüfte vorab die Erziehungsfähigkeit der Parteien und erwog (E. 5.5. des angefochtenen Entscheids), die gegen die Klägerin vorgebrachten Vorwürfe blieben grösstenteils unbelegt. Es sei nicht substantiiert dargelegt, dass sich die Klägerin ungenügend um C. kümmere und nicht auf seine Bedürfnisse eingehe.