9. Es sei dem Berufungsführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und unterzeichneter Rechtsanwalt sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuweisen; - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -" 2.2. Am 6. Dezember 2022 reichte der Kindsvertreter eine Berufungsantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. 2.3. Mit Berufungsantwort vom 14. Dezember 2022 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht zieht in Erwägung: