6. Es sei die Berufungsgegnerin zu verurteilen dem Berufungsführer für die Betreuung seines Sohnes C. gerichtlich zu bestimmende Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 1'097.00 pro Monat zu zahlen; 7. Eventualiter: die gemäss Art. 7 des angefochtenen Entscheid vom Berufungsführer an die Gegenpartei zu leistenden Unterhaltsbeiträge sind auf CHF 385.00 zu beschränken; 8. Der Berufungsgegner ist von der Leistung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen an die Berufungsgegnerin zu befreien;