2. Der gemeinsame Sohn C., geb. tt.mm. 2017, sei für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unter die Obhut des Berufungsführers zu stellen; 3. Es sei eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten, um den Kontakt zwischen C. und seiner Mutter zu begleiten; - 10 - 4. Es sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht zwischen C. und seiner Mutter festzusetzen; 5. Es sei das mit Verfügung vom 19. Dezember 2021 bzw. 17. Dezember 2021 verfügte Kontaktverbot zwischen dem Berufungsführer und der Berufungsgegnerin aufzuheben;