6. 6.1. In Bestätigung der Dispositiv-Ziffer 4.1. der Verfügung vom 10. Dezember 2021 wird dem Gesuchsgegner im Sinne einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts verboten, gemeinsam mit seinem Sohn C., geb. tt.mm. 2017, die Schweiz zu verlassen sowie irgendwelche Handlungen zur Vorbereitung der Aufenthaltsverlegung des Kindes ins Ausland vorzunehmen. Wird der Sohn C., geb. tt.mm. 2017 bei einer Handlung im Sinne dieser Dispositiv-Ziffer aufgefunden, ist während der ordentlichen Öffnungszeiten -8-