5.2. Verläuft der Beziehungsaufbau zwischen C. und seinem Vater erfolgreich, können sich die Parteien über die Kinderbelange angemessen verständigen und erstattet der ernannte Beistand dem Gericht entsprechend Bericht (vgl. Dispositiv-Ziff. 4.1), wird der Gesuchsgegner berechtigt erklärt, den Sohn C. jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und 3 Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. 5.3. Ein weitergehendes oder abweichendes Besuchsrecht regeln die Parteien unter Wahrung des Kindeswohles und in Absprache mit dem Beistand im gegenseitigen Einvernehmen.