3. Beistandschaft Gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sei eine Beistandschaft zu errichten mit insbesondere folgenden Aufgaben: - Koordination und Überwachung des Betreuungskonzeptes mit dem Ziel, dass C. einen unbelasteten Kontakt auch mit dem Kindsvater pflegen kann. - Vermittlung zwischen den Kindseltern und Sicherstellung der Kommunikation zwischen ihnen. 4. Vorbehalt weiterer Anträge Weitere Anträge werden ausdrücklich vorbehalten.