2.2. mittelfristig Der Kindsvater sei berechtigt zu erklären, C. an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen. Er sei weiter berechtigt zu erklären, mit C. drei Wochen Ferien im Jahr zu verbringen, wobei er die entsprechenden Daten zumindest drei Monate im Voraus der Kindsmutter mitzuteilen hat. Dem Kindsvater sei unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbieten, zusammen mit C. die Schweiz zu verlassen.