3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt des Sohnes C. ab Zusprechung der alleinigen Obhut monatlich vorschüssig CHF 470.45 Bar- und CHF 921.15 Betreuungsunterhalt, insgesamt demnach CHF 1'391.60 zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen. 4. Auf die Festlegung von persönlichem Unterhalt an den Gesuchsgegner sei zu verzichten. Diesbezüglich sei festzustellen, dass auf gegenseitige persönliche Unterhaltsbeiträge verzichtet wird. […]