Dem Gesuchsgegner wird einstweilen ab sofort verboten, sich der Gesuchstellerin oder dem Sohn C. näher als 200 Meter anzunähern und sich näher als in einem Umkreis von 200 Metern am Aufenthaltsort der Gesuchstellerin oder des Sohnes C. aufzuhalten bzw. die Gesuchstellerin oder den Sohn zu belästigen oder zu bedrohen." 1.5. Am 24. Januar 2022 reichte der Beklagte eine Eingabe sowie ergänzende Unterlagen ein und stellte u.a. folgende Begehren: -5- "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 5. Dezember 2021 getrennt leben.