5. Dem Gesuchsgegner wird einstweilen ab sofort verboten, sich der Gesuchstellerin oder dem Sohn C. zu nähern bzw. die Gesuchstellerin oder den Sohn zu belästigen oder zu bedrohen. 6. Im Falle der Widerhandlung gegen vorstehende Ziff. 5. wird dem Gesuchsgegner die Bestrafung wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: