3. Das gemeinsame Kind C., geb. tt.mm.2017, wird einstweilen ab sofort für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unter die alleinige elterliche Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 4. 4.1. Dem Gesuchsgegner wird im Sinne einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB einstweilen ab sofort verboten, gemeinsam mit seinem Sohn C., geb. tt.mm.2017, die Schweiz zu verlassen sowie irgendwelche Handlungen zur Vorbereitung der Aufenthaltsverlegung des Kindes ins Ausland vorzunehmen. [...]