4. Es sei festzustellen, dass der Gesuchgegner CHF 0.00 an anrechenbaren Unterhaltsbeitrag gemäss den Begehren in Ziffer 2.5 und Ziffer 3 geleistet hat. […] -3- 9. Der Gesuchgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen angemessenen Prozesskostenvorschuss für das vorliegende Verfahren und das Scheidungsverfahren von CHF 6'000.00 zu bezahlen. Eventuell ist der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.