Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen für die in Betreibung gesetzten und mittels Urkunden ausgewiesenen Forderungen (Fr. 8'251.95 zuzüglich Zins zu 5.10 % seit 10. August 2022 und Fr. 521.70) die definitive Rechtsöffnung gewährt hat. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. -6-