3.2. Die Kläger haben als Rechtsöffnungstitel die rechtskräftige Nachsteuerverfügung des Kantonalen Steueramtes vom 9. Februar 2021 ins Recht gelegt, aus welcher sich ergibt, dass die Beklagte, die bis zum 30. September 2013 in R. wohnhaft war, für Kantons- und Gemeindesteuern 2010 bis 2017 total Fr. 18'823.95 an Nachsteuern und Verzugszinsen zu bezahlen hat. Gemäss Verfügung betraf der auf Q. fallende Anteil Fr. 9'436.35. Hiervon wurde das Steuerguthaben 2020 in Höhe von Fr. 1'184.40 in Abzug gebracht, so dass eine Forderung in Höhe von Fr. 8'251.95 verblieb.