3. 3.1. Die Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe mit den Klägern eine Vereinbarung betreffend die Nachsteuern getroffen, wonach sie die Nachsteuer nicht (mehr) schulde. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung, die im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel haben als unzulässige Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO unbeachtlich zu bleiben.