2.4. Die Beklagte erwiderte mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2022, dass sie die Nachsteuerverfügung ursprünglich nicht angefochten gehabt habe, ändere nichts an der Tatsache, dass die Nachsteuer im Strafverfahren angepasst worden sei, wobei die von der Beklagten anerkannte neuberechnete Nachsteuer die Bussenbemessungsgrundlage dargestellt habe. Die Kläger seien nicht darin zu schützen, eine materiell nicht geschuldete Nachsteuer, auf die sich die Parteien zudem auf Vorschlag der Kläger ausdrücklich geeinigt hätten, durchzusetzen. -5-