2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2022 führten die Kläger aus, die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung betreffe ausschliesslich die Nachsteuer und nicht die korrigierte Busse. Diese werde separat eingefordert. Die Nachsteuerforderung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, bevor die Bussenverfügung überhaupt erst eröffnet worden sei. Nur die Bussenverfügung sei später korrigiert worden.